S a t z u n g
des Vereins „Liederkranz
Mering“
- $ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen
„Liederkranz Mering“ mit dem abgekürzten Zusatz
„e.V.“
-
- Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht des Landkreises Aichach-Friedberg in
-
Aichach eingetragen. Der Verein hat seinen
Sitz in Mering.
-
- $ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
-
des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
-
- Der Zweck des Vereins ist die Pflege des
Chorgesanges.
-
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch
folgende Maßnahmen verwirklicht:
-
Durch regelmäßige Proben bereitet
sich der Chor für Konzerte und andere
-
musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt
sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
-
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
-
Zwecke.
-
- Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
-
werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind
-
oder durch unverhältnismäßig
hohe Ausgaben, begünstigt werden.
-
- Der Vorstand ist grundsätzlich
ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können
-
für die Vorstandstätigkeit eine,
von der Mitgliederversammlung festzusetzende,
-
pauschale Tätigkeitsvergütung von
bis zu …. ( nach §3 Nummer 26a ESRG )
-
Euro im Jahr erhalten. Maßgebend dafür
ist die aktuelle Haushaltslage des Vereins.
-
- Jeder Beschluss über die Änderung
der Satzung ist vor dessen Anmeldung
-
beim Registergericht dem zuständigen
Finanzamt vorzulegen.
-
Die Erfüllung des Vereinszweckes
geschieht ohne Bevorzugung einer
-
politischen oder konfessionellen Richtung.
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- $ 3 Mitglieder
-
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche
oder juristische Person werden.
-
Der Verein besteht aus aktiven, passiven und
Ehrenmitgliedern.
-
Aktive Mitglieder sind jene, die bei den
regelmäßigen Proben und Veranstaltungen
-
unmittelbar mitwirken.
-
Passive Mitglieder sind natürliche oder
juristische Personen, die die
-
Bestrebungen des Chores unterstützen.
-
Ehrenmitglieder sind Personen, die der Verein
wegen ihres Verdienstes um
-
denselben dazu ernennt.
-
- Um die Aufnahme in den Verein ist beim
Vorstand schriftlich nachzusuchen.
-
- Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung, kann
-
innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung
- eingelegt werden. Diese entscheidet
endgültig.
-
- $ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
-
- Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
-
- Der freiwillige Austritt aus dem Verein
ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich
-
oder mündlich gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes erklärt werden.
-
- Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen
Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
-
Will ein freiwillig ausgetretenes Mitglied
wieder in den Verein eintreten, so
-
unterliegt die Wiederaufnahme den
Formalitäten des §3 dieser Satzung.
-
- Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das
sofortige Ausscheiden.
-
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
-
mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Vor der
-
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung
zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
-
Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels eingeschriebenem Brief bekannt
-
zu machen. Gegen den Beschluss steht dem
Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
-
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des
-
eingeschriebenen Briefes beim Vorstand
eingelegt werden. Die Mitglieder-versammlung, die über die
Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach
Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied
von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit
dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine
gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
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- $ 5 Mitgliedschaft in
Verbänden
-
- Der Verein Liederkranz Mering e.V. ist
Mitglied im Augsburger Sängerkreis e.V.
-
und im Chorverband Bayerisch Schwaben e.V.
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- $ 6 Pflichten der
Mitglieder
-
- Alle Mitglieder haben die Interessen des
Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder
- außerdem die Pflicht, an den
Singstunden teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von
der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.
Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus
besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
-
- $ 7 Verwendung der
Finanzmittel
-
- Mitgliedsbeiträge und andere
Zuwendungen dienen allein den beschriebenen
-
Zwecken des Vereins. Nicht mit dem
angegebenen Zweck zu vereinbarende
-
Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen
dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an
andere Personen gewährt werden.
-
- $ 8 Organe des Vereins
-
- Organe des Vereins sind:
-
a. die Mitgliederversammlung
-
b. der Vorstand
-
c. die Abteilungen
-
d. die Revisoren
-
- $ 9 Die
Mitgliederversammlung
-
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens
einmal im Laufe eines Kalenderjahres
- durch den Vorstand einzuberufen, im
übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies beantragen.
-
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage
vorher unter Bekanntgabe der
-
Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die
ordnungsgemäß einberufene
-
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die erschienene Anzahl der
-
Mitglieder beschlussfähig.
-
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten
Vorsitzenden oder dessen Vertreter
-
geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme
des Beschlusses der Auflösung des
-
Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Stimmberechtigt sind
-
alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
-
- Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
-
- Feststellung, Abänderung und Auslegung
der Satzung
-
- Entgegennahme des Jahresberichts und der
Jahresrechnung des Vorstandes
-
- Wahl des Vorstands
-
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
-
- Genehmigung der Jahresrechnung und
Entlastung des Vorstandes
-
- Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins
-
- Entscheidung über die Berufung nach
§3+§4 der Satzung
-
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
-
- Entgegennahme des musikalischen Berichts
der Chorleitung
-
- Jedem Mitglied steht das Recht zu,
Anträge einzubringen.
-
- Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie
-
sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
-
- $ 10 Der Vorstand
-
- Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen
aus:
-
- dem geschäftsführenden Vorstand
-
- dem Kassenführer
-
- dem Schriftführer
-
- dem Presse- und dem Notenwart
-
- dem Beirat, gebildet aus den Vertretern der
einzelnen Singstimmen pro Abteilung
-
- Er wird durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren mit
-
einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt. Er bleibt
-
jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt.
-
Wählbar in den Gesamtvorstand sind nur
aktive Mitglieder.
-
- Der geschäftsführende Vorstand
im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1.
-
Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder
von ihnen kann den Verein
-
alleine gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
-
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes während der Wahlzeit
-
aus, so übernimmt auf Beschluss des
Vorstandes eines der übrigen Mitglieder
-
die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis
zur satzungsmäßigen Neuwahl des
-
Vorstandes.
-
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
in Vorstandssitzungen, die vom
-
Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich oder mündlich
-
einberufen werden.
-
Die Beschlüsse des Vorstandes sind
schriftlich niederzulegen und vom
-
Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnen.
-
- Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Zur
-
Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte des
-
Gesamtvorstandes erforderlich.
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- $ 11 Die Abteilungen
-
- Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
Diese organisieren den
-
abteilungsspezifischen Chorbereich. Die
Bildung und Auflösung von
-
Abteilungen obliegt der
Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur aus
-
wichtigem Grund erfolgen und bedarf einer 2/3
Mehrheit der Anwesenden.
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- $ 12 Die Revisoren
-
- Zwei Revisoren werden von der
Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
-
Diese werden beauftragt, vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung den
-
Jahresabschluss
-
zu prüfen.
-
- $ 13 Auflösung des
Vereins
-
- Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer Mitgliederversammlung mit
-
Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
-
- $ 14 Vermögen des
Vereins
-
- Bei Auflösung des Vereins oder
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
-
Vermögen des Vereins an die ambulante
Kranken- und Altenpflege Mering e.V.,
-
die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
-
hat.
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- $ 15 Inkrafttreten
-
- Die vorliegende Neufassung der Satzung
ist in der Mitgliederversammlung vom
-
17. Oktober 2022 beschlossen worden und mit
dem gleichen Tage in Kraft
-
getreten. Sie ersetzt die Satzung vom 05.
Februar 2001.
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