S a t z u n g

des Vereins „Liederkranz Mering“


$ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Liederkranz Mering“ mit dem abgekürzten Zusatz „e.V.“

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht des Landkreises Aichach-Friedberg in
Aichach eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Mering.

$ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere
musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben, begünstigt werden.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können
für die Vorstandstätigkeit eine, von der Mitgliederversammlung festzusetzende,
pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu …. ( nach §3 Nummer 26a ESRG )
Euro im Jahr erhalten. Maßgebend dafür ist die aktuelle Haushaltslage des Vereins.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung
beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer
politischen oder konfessionellen Richtung.

$ 3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind jene, die bei den regelmäßigen Proben und Veranstaltungen
unmittelbar mitwirken.
Passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die
Bestrebungen des Chores unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die der Verein wegen ihres Verdienstes um
denselben dazu ernennt.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung, kann
innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.

$ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich
oder mündlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
Will ein freiwillig ausgetretenes Mitglied wieder in den Verein eintreten, so
unterliegt die Wiederaufnahme den Formalitäten des §3 dieser Satzung.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt
zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitglieder-versammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

$ 5 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein Liederkranz Mering e.V. ist Mitglied im Augsburger Sängerkreis e.V.
und im Chorverband Bayerisch Schwaben e.V.

$ 6 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder
außerdem die Pflicht, an den Singstunden teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

$ 7 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen
Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende
Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

$ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Abteilungen
d. die Revisoren

$ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres
durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der
Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter
geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des
Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
- Wahl des Vorstands
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Berufung nach §3+§4 der Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entgegennahme des musikalischen Berichts der Chorleitung

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie
sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

$ 10 Der Vorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Kassenführer
- dem Schriftführer
- dem Presse- und dem Notenwart
- dem Beirat, gebildet aus den Vertretern der einzelnen Singstimmen pro Abteilung

Er wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren mit
einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt
jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar in den Gesamtvorstand sind nur aktive Mitglieder.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen kann den Verein
alleine gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit
aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder
die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des
Vorstandes.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich
einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur
Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte des
Gesamtvorstandes erforderlich.

$ 11 Die Abteilungen

Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Diese organisieren den
abteilungsspezifischen Chorbereich. Die Bildung und Auflösung von
Abteilungen obliegt der Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur aus
wichtigem Grund erfolgen und bedarf einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

$ 12 Die Revisoren

Zwei Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Diese werden beauftragt, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den
Jahresabschluss
zu prüfen.

$ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

$ 14 Vermögen des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die ambulante Kranken- und Altenpflege Mering e.V.,
die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.

$ 15 Inkrafttreten

Die vorliegende Neufassung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom
17. Oktober 2022 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft
getreten. Sie ersetzt die Satzung vom 05. Februar 2001.